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Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13) nachzuweisen.
Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen…
Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu…
Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu…
Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der…
Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, ist sicherzustellen, dass ihre besonderen Belange berücksichtigt und ihnen die zum Ausgleich ihrer…
Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.