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Die Meisterprüfungsarbeit, die Arbeitsprobe oder die Prüfungen im Teil II, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt werden.
Bei einer Wiederholung der Meisterprüfungsarbeit beziehungsweise der Arbeitsprobe ist eine Anrechnung von Teilleistungen nicht möglich.
In der Wiederholungsprüfung für den Teil II ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung im bestandenen Prüfungsbereich zu befreien, wenn er sich innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Zustellung des rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 25 Absatz 1) zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (§§ 12 bis 14) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der vorausgegangenen Prüfungen vorzulegen. Kapitel 9 Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 11 Abs. 1 oder einzelnen Prüfungselementen nach § 11…
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von den Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 und von Prüfungsteilen zu…
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbestandteilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.