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Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage dauern. Die Ausführung der Arbeitsprobe soll acht Stunden nicht überschreiten und ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten beinhalten.
Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden gesondert bewertet. Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet und ergeben die Endnote im Teil I.
Teil I der Meisterprüfung ist bestanden, wenn insgesamt eine ausreichende Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dabei muss sowohl die Meisterprüfungsarbeit (Teil I a) als auch die Arbeitsprobe (Teil I b) mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein. Wird innerhalb des Teil I a der Meisterprüfung in zwei Bereichen die Note „mangelhaft“ oder in einem Bereich der Teile I a und I b die Note „ungenügend“ erzielt, so ist dieser Teil der Meisterprüfung nicht bestanden. Über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.
Die Meisterprüfungsarbeit soll im Regelfall aus einer zusammenhängenden Problemlösung bestehen, die sich aus Teilen der nachfolgenden Bereiche zusammensetzt:
Die Arbeitsprobe soll mindestens Arbeiten aus den Bereichen
Tief- und Straßenbau (schwerpunktmäßig) und
Vermessung
enthalten. Das Fachgespräch ist für jeden dieser Bereiche auf höchstens 10 Minuten zu begrenzen.
Die in Absatz 6 genannten Arbeiten sind für die Bewertung entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu gewichten. Die Gesamtbewertung der Arbeitsprobe wird aus der Summe der gewichteten Einzelbewertungen gebildet.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
eine Meisterprüfungsarbeit und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
eine Situationsaufgabe.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.