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Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
Die mündliche Prüfung wird durchgeführt, wenn hierdurch in einem oder mehreren Prüfungsbereichen die Punktzahl so verbessert werden kann, dass die Kenntnisprüfung insgesamt bestanden ist. Näheres regelt § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin.
Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.
Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.
Die Prüfung gliedert sich in eine praktische und eine mündliche Prüfung.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder einem praktischen Teil (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und aus einem mündlichen Teil.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.