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Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses. Kapitel 10 Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV
Die in dieser Prüfungsordnung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 1 Absatz 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle…
Auf Anfrage sind den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben…
Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile…
Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils einem Mitglied der Arbeitgebergruppe,…
Für das Nachprüfungsverfahren gemäß Absatz 1 gilt § 23 Absatz 4 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I entsprechend. Für die Zusammensetzung…
Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils zwei Mitgliedern der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.