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Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5. Kapitel 11 Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende…
Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder…
Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Voraussetzung für das Bestehen der…
Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile…
Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (§§ 12 bis 14) gelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.