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Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin – Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat. Kapitel 12 Schlussbestimmungen
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung,…
Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestanden hat und danach eine…
Durch die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb entsprechend…
den Zusatz Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung,
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin bereits an einer…
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.