Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Fortbildungsprüfungsregelung wurde am 06. Dezember 2021 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ Zum Textanfang
Diese Prüfungsordnung wurde am 2.2.2024 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes…
Hat sich die zu prüfende Person zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 20. Juli 2023 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, hat…
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Prüfungen nach Fortbildungsprüfungsregelungen im Sinne des § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zum…
Diese Prüfungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des…
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.