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Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.
den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn…
Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf…
Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf…
Diese Prüfungsordnung wurde am 2.2.2024 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes…
Im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.