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Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.
Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes). Teil 2 Vorbereitung der Prüfung
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und der…
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der…
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit…
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem gemeinsamen Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.