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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
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Wenn Sie die Fundstelle kennen, ist die Suche der kürzere Weg — „§ 536 BGB“ führt direkt zur Vorschrift.
Amtliche Texte, maschinell aus der Quelle aufbereitet. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist die amtliche Verkündung.