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Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen mit dem Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 1 Absatz 3).
Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel über das Internet) mindestens drei Monate im Voraus.
Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum…
Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des…
Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Termine fest.…
Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss je nach Bedarf fest. Diese sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen…
Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, den Ausbildenden und den Ausbildungseinrichtungen der…
Die zuständige Stelle gibt die Termine einschließlich der Anmeldefrist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.