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Im Fall des § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen.
Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, § 15, § 17 Absatz 1 Satz 5 bis 7 und § 30 Absatz 2 in ihrer bis einschließlich zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 1. April 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt werden, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, §§ 15 und 17 Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 und § 30 Absatz 2…
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich vor dem Schuljahr 2026/2027 bereits in der Ausbildung befinden, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31.…
Auf Antrag der zu prüfenden Person ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf eine Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften, die vor Ablauf des…
Bei Prüfungen, die nach dem 30. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angemeldet werden, kann die zu prüfende Person beantragen, dass die…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, findet weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung…
Bis zur Festlegung der Anforderungen an die Berufserfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 3, der Vorgaben zum Beschäftigungsverhältnis nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.