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Unterrichtsgenehmigungen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt. Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde über die Zulassung zum Feststellungsverfahren und den Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 5 dieser Verordnung in der in Satz 1 genannten Fassung gelten ebenfalls fort.
Dem Nachweis der in § 7 Absatz 2 vorausgesetzten Abschlüsse und Anerkennungen steht der Nachweis von Abschlüssen und Anerkennungen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorausgesetzt worden sind.
Dem Nachweis der in § 9 Absatz 2 genannten Abschlüsse steht der Nachweis von Abschlüssen gleich, die nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen und an Waldorfförderschulen vorausgesetzt worden sind.
Genehmigungen, die für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter sowie als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter erteilt worden sind, gelten fort. § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.
Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten fort. Deren…
Nachweise der Hochschulreife und der Fachhochschulreife, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen gültig waren, gelten weiterhin als…
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten Überprüfung nach…
Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim…
Die Anforderungen an Leistungen nach den §§ 6 und 10 in der ab dem 14. Juli 2026 geltenden Fassung sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und…
Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, § 15, § 17 Absatz 1 Satz 5 bis 7 und § 30 Absatz 2 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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