Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten an den Hochschulen des Saarlandes - Studentendaten-Verordnung - StudDatVO Vom 1. August 1995
Die Hochschulen können die gespeicherten Daten auch verarbeiten und nutzen, soweit dies zu der nach den Hochschulgesetzen vorgesehenen Erstellung von anonymisierten Lehrberichten erforderlich ist.
§ 7 StudDatVO
§ 7 StudDatVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen