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Die für eine erfolgte Zulassung nach § 1 verarbeiteten Daten sind spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Bewerbungssemesters zu löschen, soweit sie nicht für die Einschreibung benötigt werden.
Die Daten der Studentinnen und Studenten sowie der in § 4 genannten Personen über den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, den Studiengang, das Studienfach, das Datum der Einschreibung oder die Aufnahme in die Hochschule, die Matrikel-Nr., Beurlaubungen (Anzahl der Urlaubssemester, Angabe der einzelnen Urlaubssemester mit dem jeweiligen Grund der Beurlaubung), Fachsemester, Kohortenfachsemester, angerechnete Fachsemester, Zulassungsart, Zulassungszeitpunkt, das Datum der Beendigung des Studiums sowie der abgelegten Prüfungen (Art, Fach, Datum und Ergebnis) sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren zu löschen. Alle übrigen Daten der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule und des Studiums löschen die Hochschulen nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach der Exmatrikulation oder der Beendigung des Studiums.
Alle personenbezogenen Daten, deren Aufbewahrungszeit in den Absätzen 1 und 2 nicht geregelt ist, sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erhebung zu löschen.