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Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 14 entsprechend. V. Vorwegzulassung Teilstudienplätze und Bescheide