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Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10, 11, 13 und 14 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September die gesetzliche Mindestdauer abgeleistet sein wird. Dies gilt für die Ableistung von mindestens sechs Monaten Betreuung oder Pflege nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags entsprechend.
Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich vorbehaltlich des Absatzes 4 nach § 4 Absatz 2.
Besteht in den Fällen von Absatz 1 oder 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages…
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1…
hilfsweise durch Losentscheid.
1Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor. IV.…
1Besteht danach noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Absatz 1 gehört und nachweist, dass der Dienst in vollem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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