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1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind Studienplätze vorzubehalten: 2Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen: 3Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 1 Prozent,
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
im Studiengang Humanmedizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, nach Abschluss einer Weiterbildung als Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin, eine vertragsärztliche Tätigkeit für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen aufzunehmen, für die das Land im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit wegen einer Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat, bis zu insgesamt 10,8 Prozent,
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 3 Prozent,
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
1Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. 2In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.