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Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
5 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
0,5 Prozent für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,
Die nach Satz 1 Nummer 2 und 6 vorbehaltenen Studienplätze werden nur zum Winter- oder Sommersemester vergeben. Bundesweit gelten für die nach Satz 1 Nummer 2 vorbehaltenen Studienplätze zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester folgende Obergrenzen:
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.
Von den verfügbaren Studienplätzen wird zuerst den gemäß § 30 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerbern eine Quote zugeteilt.
¹Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen.…
§ 17 Absatz 2 gilt für die Quote nach Absatz 1 entsprechend.
für diesen Studiengang an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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