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In dem Umwandlungsbeschluss müssen mindestens bestimmt werden:
die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Studierendenwerksgesetz, die durch den Rechtsformwechsel erlangt werden soll,
der Name des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach dem Studierendenwerksgesetz,
die Wirkung des Rechtsformwechsels für den Verein, dessen Mitglieder und deren Mitgliedschaft, insbesondere der Verlust der Mitgliedschaft der Vereinsmitglieder mit Ausnahme der Mitgliedschaft des Landes,
die Folgen des Rechtsformwechsels für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen und
der Hinweis, dass ein Abfindungsangebot nicht unterbreitet wird.