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Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
Eine Klage gegen die Wirksamkeit kann nicht darauf gestützt werden, dass die bisherige Mitgliedschaft in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts nicht unverändert fortbesteht.