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Der Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. hat den Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern sowie dem Betriebsrat des Studentenwerks im Saarland e. V. spätestens einen Monat vor dem Tage der Mitgliederversammlung des Studentenwerks im Saarland e. V., die die Umwandlung beschließen soll, in Textform an die zuletzt bekannt gegebene Adresse sowie spätestens sechs Wochen vor diesem Termin durch Veröffentlichung in mindestens einer in Saarbrücken erscheinenden Tageszeitung anzukündigen. In der Ankündigung ist auf die für die Beschlussfassung nach Absatz 3 maßgeblichen Mehrheiten sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs gegen die Umwandlung und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
In der Mitgliederversammlung, die den Rechtsformwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist vom Vorstand des Studentenwerks im Saarland e. V. zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
Der Beschluss zum Rechtsformwechsel bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Mitgliederversammlung wenigstens 10 Prozent der Mitglieder durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen die Umwandlung erhoben haben.
Der Umwandlungsbeschluss ist notariell zu beurkunden.