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§ 28 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß. Übernimmt die Einstellungsbehörde die oder den Auszubildenden nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes, führt sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Nachversicherung nach den für sie geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen durch.
§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes…
Bei erstmaligem Nichtbestehen ist eine Wiederholungsprüfung nach angemessener Verlängerung der Ausbildung zulässig. Für das Nichtbestehen und die Wiederholung…
Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1…
Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entscheidet nach…
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Absatz…
Bedienstete, welche die in § 25 Satz 2 und § 26 Absatz 1 genannten Aufgaben bereits nach § 22 und § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.