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In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer
die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 erfüllt und
die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und
nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben und nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sind.
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist und
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Absatz…
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist und
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.