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Erzielt die oder der Auszubildende
in zwei Ausbildungsabschnitten im Rahmen der handwerklichen Kompaktausbildung „mangelhafte“ Leistungen (weniger als 5,00 Punkte) oder
in einem Ausbildungsabschnitt „ungenügende“ Leistungen (weniger als 2,00 Punkte),
so endet ihr oder sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm dieses Leistungsergebnis durch die Einstellungsbehörde mitgeteilt wird.
Das Gleiche gilt, wenn
die Leistungen der oder des Auszubildenden in mehr als vier Leistungsnachweisen im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (§ 8 Absatz 6) mit einem schlechteren Ergebnis als „ausreichend“ (weniger als 5,00 Punkte) bewertet werden oder
sie oder er nicht zur Prüfung zugelassen wird.
Das Ausbildungsverhältnis endet ferner, wenn sie oder er die Prüfung wiederholt nicht besteht, mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
Im Übrigen gilt § 24 des Beamtenstatusgesetzes sinngemäß.
Bei erneuter Nichterfüllung der Leistungsanforderungen eines bereits wiederholten Ausbildungsteils gemäß §§ 8 Absatz 2 Satz 3, 9 Absatz 2, bei wiederholter…
Besteht die oder der Auszubildende die Prüfung, endet ihr oder sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis durch…
Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint.…
In das Ausbildungsverhältnis kann eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Einstellung
Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint.…
wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Studium I eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,60…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.