Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Auszubildenden sind Lernende, nicht Arbeitskräfte.
Die Ausbildung dauert 18 Monate. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 bis 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß.
Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
Ausbildende müssen über eine den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) entsprechende Qualifikation verfügen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4. Für das Prüfungsverfahren…
Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte und -unterabschnitte sowie ihre Mindestinhalte und die jeweils zu erbringenden Leistungsnachweise richten sich…
§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes…
Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und…
Die Anforderungen an die Ausbildungs- und Lehrkräfte in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über…
Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.