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Die Dauer, der Umfang, die Inhalte und die zu erbringenden Leistungsnachweise des allgemeinbildenden und sportlichen Unterrichts richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 3. Durch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht ruht für die Auszubildenden die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
Der allgemeinbildende und sportliche Unterricht kann
ausbildungsbegleitend,
in Blockform oder
in Mischform
organisiert werden.
Unabhängig von der gewählten Organisationsform sind an einem Unterrichtstag acht Unterrichtsstunden zu erteilen.
Die Ausbildungsbehörde soll sich bei der Durchführung des Unterrichtes des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen.
Die Bewertung der im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
NRW-Sportschulen sollen den Unterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport…
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
Unterrichtet eine Schule in unterschiedlichen Bildungsgängen, wird der Unterricht durch innere oder äußere Differenzierung gestaltet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.