§ 1b StVG
Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen
(1)
(2)
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1.
wenn das automatisierte System ihn dazu auffordert oder
2.
wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der automatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.