§ 23 StVG
Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.