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Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
Durch das Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
außerhalb von Straßen, Wegen, Skipisten oder Loipen Ski, Snowboard, Rad oder Schlitten zu fahren;
auf Flächen außerhalb von Wegen zu reiten, Rad oder Schlitten zu fahren;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen…
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 außerhalb von Straßen, Wegen, Skipisten oder Loipen Ski, Snowboard, Rad oder Schlitten fährt;
auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege zu reiten, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.