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Zuständige Behörden für die sind die Gemeinden, soweit sich die Maßnahme auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969) in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht.
Freigabe und Kennzeichnung von öffentlichen Straßen zum Rodeln sowie von Straßen als Spielstraßen (§ 31 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Anordnung von Fußgängerüberwegen auf Straßen (§ 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Vorfahrtsregelungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen, abweichend von der Grundregel rechts vor links (§ 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Verkehrsbeschränkungen aller Art (§ 45 Abs. 1 bis 1d der Straßenverkehrs-Ordnung),
Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Ausnahmegenehmigung vom Verbot, Hindernisse auf Straßen zu bringen (§ 46 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Ausnahmegenehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 41, § 42, § 43 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung)
Die Gemeinden sind außerdem zuständig für die
Festlegung der Grenzen geschlossener Ortschaften durch Ortstafeln (§ 42 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 46 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Ordnung),
Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen (§ 46 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung).
Die Gemeinden haben die von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 8 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 den nach § 7 Abs. 3 zuständigen Behörden mitzuteilen. Teil 4 Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung