§ 79 Abs. 5 Nr. 1 FZVVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
ein Fahrzeugschein und ein Anhängerschein, der vor dem 1. März 2007 ausgefertigt wurde und einem der folgenden Muster entspricht:
§ 38 BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und andere Bescheinigungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem…
§ 68 Abs. 2 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben gültig.