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Nehmen Gefangene während ihrer regulären Arbeitszeit an im Vollzugsplan festgelegten Behandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.
Soweit Gefangene durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach § 29 Absatz 1 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.
Nehmen Gefangene während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder…
Nehmen Untergebrachte während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel-…
In einer Krise oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auf die regelmäßige Vergütung der Gefangenen auswirken, kann den Gefangenen mit Zustimmung der…
Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung zusätzlich eine…
Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für eine Tätigkeit nach § 57 Abs. 2 als…
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.