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Gefangenen wird während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.
In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung eines Zeitraumes bis zu einer erstmaligen Gewährung einer Vergütung oder Taschengeld, können den Gefangenen auf Antrag vorschussweise 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewährt werden. Der Vorschuss ist mit der ersten Vergütung oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen.
1Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. 2Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 59) und Eigengeld (§ 56) monatlich ein…
Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Das Taschengeld beträgt 3,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches…
Erhalten Gefangene ohne ihr Verschulden weder Ausbildungsbeihilfe noch Arbeitsentgelt, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein angemessenes Taschengeld…
In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf…
Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld…
Die Gefangenen dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen ein Drittel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 59) für den Einkauf (§ 31 Abs. 2)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.