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Gefangene dürfen von ihrem Hausgeld (§ 36) oder Taschengeld (§ 35) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege einkaufen. Für ein Einkaufsangebot, das die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen angemessen berücksichtigt, ist zu sorgen. Im offenen Vollzug untergebrachten Gefangenen kann der Einkauf auch ohne Vermittlung der Anstalt gestattet werden.
Verfügen Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Hausgeld oder Taschengeld, wird ihnen gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld (§ 38) einzukaufen.
Im Einzelfall kann Gefangenen auf Antrag gestattet werden, andere als in Absatz 1 genannte Gegenstände über sichere Bezugsquellen zu erwerben.
Das Recht auf Einkauf kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt eingeschränkt werden. Abschnitt 4 Außenkontakte
Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.
Im Einzelfall kann Gefangenen auf Antrag gestattet werden, andere als in Absatz 1 genannte Gegenstände über sichere Bezugsquellen zu erwerben.
Untersuchungsgefangene dürfen in angemessenem Umfang aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des…
1Den Gefangenen wird ermöglicht einzukaufen. 2Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. 3Das…
Die Gefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der…
Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen Waren in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben. Abschnitt 23…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.