§ 199 Abs. 1 Nr. 1 StVollzGÜbergangsfassungen
§ 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung:"Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein…
§ 176 Abs. 3 StVollzGJugendstrafanstalten
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er…
§ 59 Abs. 4 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.
§ 57 Abs. 3 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Gefangenen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur…
§ 60 Abs. 1 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Gefangene dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen sechs Zehntel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld für den Einkauf nach § 31 Absatz 2 oder…