StVollzG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 150 StVollzGVollzugsgemeinschaftenGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung · Vierter Abschnitt, Erster Titel § 149Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden. § 149