StVollzG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 175 StVollzGArbeitGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung · Fünfter Abschnitt, Zweiter Titel § 174Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet. § 174