§ 168 Abs. 1 StVollzGUnterbringung, Besuche und Schriftverkehr
Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn…
§ 201 Nr. 2 StVollzGÜbergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen,…
§ 11 Abs. 3 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
Im offenen Vollzug können die Gefangenen auch ohne ihre Zustimmung gemeinsam untergebracht werden, wenn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.
§ 24 Abs. 3 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
§ 109 Abs. 1 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung…