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1.Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:§ 37- Arbeitszuweisung -§ 39 Abs. 1- Freies Beschäftigungsverhältnis -§ 41 Abs. 2- Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -§ 42- Freistellung von der Arbeitspflicht -§ 149 Abs. 1- Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -§ 162 Abs. 1- Beiräte -.2.(weggefallen)3.(weggefallen)(3)Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:§ 41 Abs. 3- Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -§ 45- Ausfallentschädigung -§ 46- Taschengeld -§ 47- Hausgeld -§ 49- Unterhaltsbeitrag -§ 50- Haftkostenbeitrag -§ 65 Abs. 2 Satz 2- Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -§ 93 Abs. 2- Inanspruchnahme des Hausgeldes -§ 176 Abs. 2 und 3- Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -§ 189- Verordnung über Kosten -§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193- Sozialversicherung -.
Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 31.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden FassungDiese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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