§ 198 StVollzG
1.Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:§ 37- Arbeitszuweisung -§ 39 Abs. 1- Freies Beschäftigungsverhältnis -§ 41 Abs. 2- Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -§ 42- Freistellung von der Arbeitspflicht -§ 149 Abs. 1- Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -§ 162 Abs. 1- Beiräte -.2.(weggefallen)3.(weggefallen)(3)Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:§ 41 Abs. 3- Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -§ 45- Ausfallentschädigung -§ 46- Taschengeld -§ 47- Hausgeld -§ 49- Unterhaltsbeitrag -§ 50- Haftkostenbeitrag -§ 65 Abs. 2 Satz 2- Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -§ 93 Abs. 2- Inanspruchnahme des Hausgeldes -§ 176 Abs. 2 und 3- Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -§ 189- Verordnung über Kosten -§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193- Sozialversicherung -.
Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.