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Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
Lockerungen des Vollzuges und
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.
Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels…
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
Auf der Grundlage des festgestellten Förder- und Erziehungsbedarfs wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten…
1Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. 2Er zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der…
Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt der oder dem Gefangenen bereits zu Beginn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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