§ 8 SLStVollzG
1Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. 2Er zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. 3Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. 4Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen.
1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. 2Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.
1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. 2Die Entwicklung der Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 3Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
1Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. 2Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
1Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. 2Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, kann auch die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. 3Den Gefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. 4Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden.
1An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. 2Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.
Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Gefangenen ausgehändigt.