BVerfG, 2 BvR 1344/20Stattgebender Kammerbeschluss v. 2021-03-30 · § 8 StVollzG
Stattgebender Kammerbeschluss: (Rück-)Verlegung eines Strafgefangenen mit der Folge des Abbruchs einer handwerklichen Ausbildung verletzt grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende fachgerichtliche Überprüfung der Maßnahmen
BVerfG, 2 BvR 1362/19Nichtannahmebeschluss v. 2020-03-24 · § 8 Abs 1 Nr 1 StVollzG
Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses und insb familiärer Belange bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung eines Häftlings (§ 8 Abs 1 StVollzG) - besondere Bedeutung von Art 6 Abs 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm auch im Haftvollzug - hier: mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde
BVerfG, 2 BvR 287/17Stattgebender Kammerbeschluss v. 2018-05-15 · § 8 StVollzG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsinteresses (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) eines lebenslänglich Inhaftierten durch Verweigerung von Vollzugslockerungen ohne hinreichende Begründung - zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Zurückweisung von Rechtsmitteln in offenkundiger Abweichung von der Rspr des BVerfG
BVerfG, 2 BvR 345/17Stattgebender Kammerbeschluss v. 2017-06-20 · § 8 Abs 1 Nr 1 StVollzG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie von Art 6 Abs 1 GG durch ermessensfehlerhafte Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen (Art 10 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) in eine dem Wohnort seiner Ehefrau und seiner Kinder näher gelegene JVA - Kontakt des Strafgefangenen zu seiner Familie ist unabhängig von seiner Resozialisierung in Deutschland im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen
BVerfG, 2 BvQ 19/16Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2016-05-17 · § 8 Abs 1 StVollzG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Rückverlegung eines aus Sicherheitsgründen in die JVA eines anderen Bundeslandes verlegten Strafgefangenen stellt nicht zwangsläufig einen "schweren Nachteil" iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar