StVollzG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 78 StVollzGArt, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und MutterschaftGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung · Zweiter Abschnitt, Zehnter Titel § 77§ 79 Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.