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Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen sind innerhalb des Geschäftsbereichs der in § 1 genannten Behörden, bei denen Stellen in den Vorbehalt einbezogen sind, zusammenzufassen
die mit Angestellten zu besetzenden freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt nach den Vergütungsgruppen außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden; bei Behörden, die nicht den Bundesangestelltentarifvertrag anwenden, sind anstelle der Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages die entsprechenden Vergütungsgruppen des jeweils geltenden Tarifvertrages zu setzen;
IX bis X, Kr. I des Bundesangestelltentarifvertrages,
V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundesangestelltentarifvertrages,
III bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundesangestelltentarifvertrages,
vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse zu Nummer 1 und 2 einschließlich der Stellen für Ausbildungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem Ausbildungsziel.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, entsprechend.
Wird in einem Kalenderjahr keine vorbehaltene Vollzeitstelle errechnet, so sind die bei der Berechnung zugrunde gelegten Stellen jeweils in das nächste Kalenderjahr zu übertragen, bis eine vorbehaltene Vollzeitstelle errechnet wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der Berechnung ein Rest von Stellen verbleibt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.