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Die für die Berechnung und Bestimmung nach § 1 zuständigen Behörden bestimmen die mit Eingliederungsberechtigten zu besetzenden Stellen und teilen diese der zuständigen Vormerkstelle so frühzeitig mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren zeitgerecht durchgeführt werden kann. Die Vormerkstelle bestimmt die jeweiligen Termine für ihren Bereich. Ihr sind folgende Angaben zuzuleiten:
Bezeichnung und Zahl der Stellen,
Laufbahngruppe oder Vergütungsgruppe und Tarifvertrag,
Verwaltungszweig,
Dienstherr oder Arbeitgeber sowie vorgesehener Dienst- oder Ausbildungsort,
Behörde, der Bewerber zugewiesen werden sollen,
Zeitpunkt der Besetzung der Stellen,
Einstellungsvoraussetzungen.
Bei der Bestimmung der vorbehaltenen Stellen sind Stellen des nichttechnischen Dienstes und des technischen Dienstes sowie jeweils vergleichbare Angestelltenstellen entsprechend ihrem Anteil an der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Es sollen möglichst nur solche Stellen bestimmt werden, die keine besonderen Voraussetzungen wie fachspezifische Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung erfordern.
Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl…
Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten…
Nach der Auswahlentscheidung weist die Vormerkstelle den vorgeschlagenen Bewerber entsprechend seinem Verwendungswunsch der Behörde zur Einstellung zu. Der…
Von den verbleibenden freien Stellen sind zu vergeben.
Vormerkstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906) ist das Ministerium für Inneres,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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