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Zuständige Behörde für Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr (§ 44 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung) und für Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße, soweit keine Vereinbarungen oder Sonderregelungen für den Militärverkehr bestehen, sowie für die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz (§ 44 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung) ist der Landesbetrieb für Straßenbau.