Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG) Vom 13. Juni 2001*
§ 9 StVZustGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (Großraum- und Schwerverkehr) nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.